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Freiheitsentziehende / -beschränkende Maßnahmen
Als freiheitsentziehende Maßnahmen gelten z. B. Bettgitter, Bauchgurt am Bett oder Stuhl, Anbinden von Armen und Beinen, Abschließen der Zimmer, verabreichte Medikamente, die nicht zur Heilung, sondern ausschließlich zur Ruhigstellung dienen etc.. Diese Maßnahmen bedürfen einer richterlichen Genehmigung, sofern der Betroffene nicht mehr selbst einwilligen kann.